{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-21_2012-10-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10134", "Checksum": "936e06be18f63adf15d733c90592a2a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 21", "2012 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. 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Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Die Gemeinde X bevorschusst seit längerer Zeit die Unterhaltsbeiträge der Kinder A und B. Letztmals wurde die Bevorschussung mit Verfügung vom 10. August 2011 befristet bis zum 30. Juni 2012 gewährt. Mit Schreiben vom 2. April 2012 forderte das Sozialamt die Mutter der Kinder auf, zur Überprüfung des Anspruchs auf Bevorschussung bestimmte Unterlagen einzureichen. Dazu gehörte auch eine Kopie der aktuellen rechtskräftigen Steuerveranlagung. In der Folge stellte das Sozialamt die Bevorschussung mit Verfügung vom 25. April 2012 per Ende April 2012 ein. Zur Begründung führte es aus, gemäss Sozialhilferecht bestehe ein Anspruch auf Bevorschussung nur, wenn das Reinvermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, den Betrag von 33000 Franken nicht übersteige. Gemäss der vorliegenden Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2010 für die Mutter sei ein Reinvermögen von 95000 Franken ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Hingegen gewährte er für die Kinderalimente die Inkassohilfe. Am 12. Juni 2012 erhob die Mutter im Namen der beiden Kinder beim Gesundheits- und Sozialdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides und stellte den Antrag, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab Mai 2012 weiterhin zu bevorschussen seien. Sie machte eine falsche Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere Willkür, geltend. Das von der Vorinstanz ermittelte Reinvermögen von 95000 Franken leite sich aus einer steuerlichen Neuschatzung der selbst bewohnten Liegenschaft in der Gemeinde X ab. Sie und ihr Ehemann seien Miteigentümer. Über das Schicksal der Liegenschaft werde derzeit in einem Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Y entschieden. Sie könne über diese Liegenschaft nicht verfügen und beziehe daraus auch keinen realisierbaren Nutzen. Damit verfüge sie nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen. Dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, über das massgebende Vermögen auch tatsächlich verfügen könne, werde sowohl in § 46 Unterabsatz d des Sozialhilfegesetzes wie auch in § 26 Absatz 1a der Sozialhilfeverordnung stillschweigend vorausgesetzt. Um soziale Ungerechtigkeiten zu vermeiden, schränke § 26 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung die formelle Vermögensgrenze bei der Bevorschussung ein. Danach seien die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das steuerrechtliche Reinvermögen massgebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse um 15 Prozent vom steuerrechtlichen Reinvermögen abweichen würden. Dies sei hier der Fall, da sie effektiv ein Reinvermögen von null Franken habe. Indem die Vorinstanz auf ein verfügbares Reinvermögen von 95000 Franken geschlossen und daher die Bevorschussung eingestellt habe, habe sie den relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und das Sozialhilfegesetz bzw. die Sozialhilfeverordnung unrichtig angewandt. Der rein formalistische und materiell unrichtige Einspracheentscheid sei daher aufzuheben. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. Das Sozialhilfegesetz (SHG) nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung ausgeschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 erfüllt sind. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabs. d SHG). In diesen Fällen darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass der Elternteil die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten (Entscheid Nr. 21 des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts vom 29. April 1987, publiziert unter www.baselland.ch/gerichte). Der Regierungsrat hat die massgeblichen Grenzwerte im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG in der Sozialhilfeverordnung (SHV) festgelegt. Bezüglich des Vermögens schliesst § 26 Absatz 1a SHV den Anspruch auf Bevorschussung aus, wenn das Reinvermögen nach Steuergesetz des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 33000 Franken übersteigt. Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung massgebend (§ 26 Abs. 2 SHV). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung vom massgebenden Reinvermögen um mehr als 15 Prozent ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 26 Abs. 3 SHV). 4.1 Nach dem klaren Wortlaut bestimmt § 46 Unterabsatz d SHG einzig, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, die massgebenden Grenzwerte festzulegen. Das Sozialhilfegesetz macht hingegen keine Vorgaben bezüglich der Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens oder Vermögens."}