{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-21_2012-10-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10134", "Checksum": "936e06be18f63adf15d733c90592a2a8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 21", "2012 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:42", "Checksum": "16ecf3b90e7a925698744365c929a9d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 22.10.2012 GSD 2012 21 (2012 III Nr. 21)\nRegeste:\nBevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV,  § 26 Abs. 3 SHV | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 22.10.2012 |\n| Fallnummer: | GSD 2012 21 |\n| LGVE: | 2012 III Nr. 21 |\n| Gesetzesartikel: | § 46 lit. d SHG, § 26 Abs. 2 SHV, § 26 Abs. 3 SHV |\n| Leitsatz: | Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}