Unter diesen Umständen erweist sich die Verweigerung der Anrechnung eines Einkommensfreibetrages als rechtmässig und auch als sachgerecht. Dass die Vorinstanz B stattdessen eine Integrationszulage gewährt, um seine Arbeitsbemühungen zu honorieren, ist nicht zu beanstanden, zumal mit dem Gemeinderat auch davon auszugehen ist, dass die gewährte Integrationszulage von 200 Franken pro Monat einen am Reineinkommen von B zu bemessenden Einkommensfreibetrag übertreffen dürfte. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 23. Februar 2012) |