Bei dieser stehen Arbeitsaufwand und Einkommen immer in einem direkten Verhältnis. Dies ist bei B, der nach eigenen Angaben monatlich mehr als 180 Stunden tätig ist, gerade nicht der Fall: Sein Einkommen hängt nicht von der dafür aufgewendeten Zeit ab. Unter diesen Umständen erweist sich die Verweigerung der Anrechnung eines Einkommensfreibetrages als rechtmässig und auch als sachgerecht.