Insofern stellt sich die Situation bei Selbständigerwerbenden anders dar als bei Unselbständigerwerbenden. Bei Selbständigerwerbenden ist es deshalb sachgerecht, einen allfälligen Einkommensfreibetrag — wie die Skos-Richtlinie E.I.2 vorsieht und das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe empfiehlt — nach dem Reineinkommen bzw. nach dem Gewinn der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bemessen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von der Skos geteilt, wie die vom Beschwerdeführer aufgelegte Mail vom 21. Dezember 2010 zeigt.