Für Unselbständigerwerbende hat der Regierungsrat den Beschäftigungsumfang als Bemessungsgrundlage festgelegt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, wäre es stossend und würde es der Definition des Einkommensfreibetrages widersprechen, diesen bei Selbständigerwerbenden unbesehen vom Geschäftsgang ebenfalls in Abhängigkeit zum Beschäftigungsumfang festzulegen, weil so auch eine unrentable Geschäftstätigkeit bzw. ein Verlust zu einem Einkommensfreibetrag berechtigen würde, wenn nur genügend Arbeits- oder Präsenzzeit nachgewiesen würde. Insofern stellt sich die Situation bei Selbständigerwerbenden anders dar als bei Unselbständigerwerbenden.