Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Anrechnung eines Einkommensfreibetrages bei selbständigerwerbenden Personen, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, möglich ist, sofern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von Unselbständigerwerbenden vergleichen lässt. 6.4 Sofern für eine selbständigerwerbende Person im Einzelfall ein Anspruch auf Gewährung eines Einkommensfreibetrages bejaht werden kann, stellt sich weiter die Frage, ob dieser in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang oder von der Lohnhöhe festzulegen ist (vgl. Skos-Richtlinie E.I.2).