Die Einkommensverhältnisse dürften dann klar und mit jenen von unselbständigen Personen vergleichbar sein, wenn ein regelmässiges monatliches Einkommen effektiv erzielt wird (vgl. Urteil VB.2007.00084 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007, E. 1.3). Es besteht weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Grund, diese Praxis nicht auch vorliegend anzuwenden. Im Übrigen geht auch das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe der kantonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft und des Sozialvorsteher-Verbandes von einem Einkommensfreibetrag für Selbständigerwerbende aus (vgl. Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe, Ausgabe 6.0 vom Januar 2010, Kap.