Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (BGE 117 Ia 97 E. 3a S. 101). In diesem Sinne ist in der Praxis anderer Kantone (ZH, SO, GR) bereits sei längerem anerkannt, dass Selbständigerwerbenden der Einkommensfreibetrag im Sinn der Skos-Richtlinie E.I.2 angerechnet werden kann, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt.