Inwieweit die Umsetzung dieser Zielsetzung bei Selbständigerwerbenden unter keinen denkbaren Umständen möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) folgt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen.