Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob allein aufgrund der in der Skos-Richtlinie E.I.2 verwendeten Begriffe geschlossen werden kann, dass sie den Einkommensfreibetrag nur für Arbeitnehmende vorsehen. Eine solche Einschränkung auf Unselbständigerwerbende lässt sich im Übrigen auch § 13b SHV nicht entnehmen, regelt diese Bestimmung doch nicht den Kreis der Personen, welchen ein Einkommensfreibetrag gewährt werden kann, sondern konkretisiert lediglich die Skos-Richtlinie E.I.2 in Bezug auf den finanziellen Rahmen des Einkommensfreibetrages und dessen Bemessungsgrundlagen. 6.3