Mit dem Ausnahmecharakter der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende lässt sich auch erklären, dass die Skos-Richtlinien mit Ausnahme der erwähnten Praxishilfe sich nicht spezifisch zur Unterstützung von Selbständigerwerbenden äussern. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob allein aufgrund der in der Skos-Richtlinie E.I.2 verwendeten Begriffe geschlossen werden kann, dass sie den Einkommensfreibetrag nur für Arbeitnehmende vorsehen.