Zur Verhinderung der sozialen Desintegration kann bei fehlender Vermittlungsfähigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugestimmt werden, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (vgl. Praxishilfe H.7 zu den Skos-Richtlinien). Mit dem Ausnahmecharakter der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende lässt sich auch erklären, dass die Skos-Richtlinien mit Ausnahme der erwähnten Praxishilfe sich nicht spezifisch zur Unterstützung von Selbständigerwerbenden äussern.