Sie werden deshalb regelmässig nur überbrückend unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf wieder selber decken können. Ist dies nicht möglich, muss das Geschäft liquidiert werden, und es ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben. Zur Verhinderung der sozialen Desintegration kann bei fehlender Vermittlungsfähigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugestimmt werden, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (vgl. Praxishilfe H.7 zu den Skos-Richtlinien).