In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei festzustellen, dass die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende nur für Ausnahmefälle gedacht ist. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, dass die Unterstützung von Selbständigerwerbenden durch die Sozialhilfe nicht zu einer Subventionierung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Marktkonkurrenten führen darf. Selbständigerwerbende sind eigenverantwortlich und müssen das damit verbundene Geschäftsrisiko grundsätzlich selbst tragen. Sie werden deshalb regelmässig nur überbrückend unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf wieder selber decken können.