Mit dem Gemeinderat ist damit einig darin zu gehen, dass zumindest der Wortlaut der Skos-Richtlinie E.I.2 den Schluss nahe legt, dass ein Einkommensfreibetrag nur Unselbständigerwerbenden gewährt werden soll. Indessen ist anerkannt und wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass nicht bloss Unselbständigerwerbenden ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zusteht, sondern auch Selbständigerwerbenden. In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei festzustellen, dass die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende nur für Ausnahmefälle gedacht ist.