Dasselbe gilt auch für den Begriff «Beschäftigung», der in der Gesetzgebung stets im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit verwendet wird (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 4 und 41 Abs. 3 AVIG). Im Weiteren ist festzustellen, dass die betreffende Skos-Richtlinie E.I.2 keine sprachlichen Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Regeln über den Einkommensfreibetrag auch für Selbständigerwerbende anwendbar sind. Mit dem Gemeinderat ist damit einig darin zu gehen, dass zumindest der Wortlaut der Skos-Richtlinie E.I.2 den Schluss nahe legt, dass ein Einkommensfreibetrag nur Unselbständigerwerbenden gewährt werden soll.