Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die von der Rechtsprechung zum formellen Recht entwickelten Auslegungsgrundsätze vorliegend nicht auch auf die Skos-Richtlinien anzuwenden, zumal diese nach § 30 Absatz 2 SHG für die Bemessung des sozialen Existenzminimums wegleitend sind. 6.2 Die Vorinstanz schliesst aufgrund der in der Skos-Richtlinie E.I.2 verwendeten Begriffe «erster Arbeitsmarkt», «Beschäftigungsumfang» und «Lohnhöhe» darauf, dass die Richtlinien einen Einkommensfreibetrag nur für Unselbständigerwerbende vorsehen. Auf einem «Arbeitsmarkt» gilt typischerweise die entlöhnte Arbeitsleistung als handelbare Ware.