Die Anspruchsberechtigung muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen so zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verringert. In diesem Zusammenhang können verschiedene Ablösungsmodelle erprobt werden. Die zuständigen Sozialhilfeorgane bestimmen die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen; diese beträgt mindestens 850 Franken pro Haushalt und Monat. Die gewährten Freibeträge sollen im Unterstützungsbudget aufgeführt werden, um Transparenz zu gewährleisten.