So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können. Praktika oder die Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinn der Einkommensfreibeträge. Die entsprechenden Leistungen werden deshalb mit Integrationszulagen nach Skos-Richtlinie C.2 honoriert. Die Behandlung von Lehrlingslöhnen kann besonders geregelt werden. Die Anspruchsberechtigung muss mindestens einmal jährlich überprüft werden.