Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend (Abs. 2). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen (Abs. 3). 5.2 Nach der Skos-Richtlinie E.I.2 wird auf das Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb einer Bandbreite von 400 bis 700 Franken gewährt. Die Kantone und/oder die Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen.