Aus den Erwägungen: 5. Strittig und damit zunächst zu klären ist, ob auch Selbständigerwerbende, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, einen Anspruch auf Gewährung eines Einkommensfreibetrages haben. 5.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 bestreiten kann.