Es machte zunächst die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Kündigung der Geschäftslokalitäten abhängig. Weitere Abklärungen im August 2010 zeigten, dass das Geschäft von B zwischenzeitlich einen kleinen Gewinn abgeworfen hatte. Ende Oktober 2010 teilte das Sozialamt B mit, das für die Monate September und Oktober 2010 kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe, weil der Betriebsgewinn höher als der nach den Skos-Richtlinien bemessene Bedarf gewesen sei. Im November 2010 wurden die Voraussetzungen für eine Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe demgegenüber als erfüllt betrachtet.