Zur Zeit der Geschäftseröffnung bezog er wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese Unterstützung konnte aufgrund des Bezugs seines Freizügigkeitskapitals eingestellt werden. Im April 2010 stellte B beim Sozialamt erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Eine Analyse der Geschäftsdaten zeigte, dass er mit seinem Geschäft einen monatlichen Verlust von 600 Franken erwirtschaftete. Das Sozialamt erachtete eine selbständige Tätigkeit deshalb nicht als taugliches Mittel, um die Notlage von B kurz- oder mittelfristig zu lindern. Es machte zunächst die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Kündigung der Geschäftslokalitäten abhängig.