Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | B führt seit November 2008 in der Gemeinde X als Selbständigerwerbender ein Geschäft. Zur Zeit der Geschäftseröffnung bezog er wirtschaftliche Sozialhilfe.