{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-20_2012-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10133", "Checksum": "8e6da00f768f1b96d15152ea98907f4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 20", "2012 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Einkommensfreibetrag für Selbständige. Artikel 8 BV; § 30 SHG. Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | Art. 8 BV, § 30 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:34", "Checksum": "1bb799d90b5919a0c55d3b7ae63c76b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Einkommensfreibetrag für Selbständige. Artikel 8 BV; § 30 SHG. Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | Art. 8 BV, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n Einkommen schwankt jedoch von Monat zu Monat stark und fällt teilweise so gering aus, dass zuweilen sogar nicht mehr von einem eigentlichen Einkommen die Rede sein kann. Die Einkommenssituation von B lässt sich damit mit einer unselbständig erwerbstätigen Person, die grundsätzlich ein Monat für Monat gleich bleibendes Einkommen erzielt, nicht vergleichen. Sie ist auch nicht vergleichbar mit derjenigen einer unselbständig erwerbstätigen Person, die lediglich im Stundenlohn und auf Abruf tätig ist. Bei dieser stehen Arbeitsaufwand und Einkommen immer in einem direkten Verhältnis. Dies ist bei B, der nach eigenen Angaben monatlich mehr als 180 Stunden tätig ist, gerade nicht der Fall: Sein Einkommen hängt nicht von der dafür aufgewendeten Zeit ab. Unter diesen Umständen erweist sich die Verweigerung der Anrechnung eines Einkommensfreibetrages als rechtmässig und auch als sachgerecht. Dass die Vorinstanz B stattdessen eine Integrationszulage gewährt, um seine Arbeitsbemühungen zu honorieren, ist nicht zu beanstanden, zumal mit dem Gemeinderat auch davon auszugehen ist, dass die gewährte Integrationszulage von 200 Franken pro Monat einen am Reineinkommen von B zu bemessenden Einkommensfreibetrag übertreffen dürfte. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 23. Februar 2012) |"}