{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-20_2012-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10133", "Checksum": "8e6da00f768f1b96d15152ea98907f4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 20", "2012 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. 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Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | Art. 8 BV, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n Bemessungsgrundlagen. 6.3 Mit dem Einkommensfreibetrag wird primär der Zweck verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können (Skos-Richtlinie E.I.2). Inwieweit die Umsetzung dieser Zielsetzung bei Selbständigerwerbenden unter keinen denkbaren Umständen möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) folgt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (BGE 117 Ia 97 E. 3a S. 101). In diesem Sinne ist in der Praxis anderer Kantone (ZH, SO, GR) bereits sei längerem anerkannt, dass Selbständigerwerbenden der Einkommensfreibetrag im Sinn der Skos-Richtlinie E.I.2 angerechnet werden kann, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt. Die Einkommensverhältnisse dürften dann klar und mit jenen von unselbständigen Personen vergleichbar sein, wenn ein regelmässiges monatliches Einkommen effektiv erzielt wird (vgl. Urteil VB.2007.00084 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007, E. 1.3). Es besteht weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Grund, diese Praxis nicht auch vorliegend anzuwenden. Im Übrigen geht auch das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe der kantonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft und des Sozialvorsteher-Verbandes von einem Einkommensfreibetrag für Selbständigerwerbende aus (vgl. Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe, Ausgabe 6.0 vom Januar 2010, Kap. E.1.2). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Anrechnung eines Einkommensfreibetrages bei selbständigerwerbenden Personen, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, möglich ist, sofern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von Unselbständigerwerbenden vergleichen lässt. 6.4 Sofern für eine selbständigerwerbende Person im Einzelfall ein Anspruch auf Gewährung eines Einkommensfreibetrages bejaht werden kann, stellt sich weiter die Frage, ob dieser in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang oder von der Lohnhöhe festzulegen ist (vgl. Skos-Richtlinie E.I.2). Für Unselbständigerwerbende hat der Regierungsrat den Beschäftigungsumfang als Bemessungsgrundlage festgelegt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, wäre es stossend und würde es der Definition des Einkommensfreibetrages widersprechen, diesen bei Selbständigerwerbenden unbesehen vom Geschäftsgang ebenfalls in Abhängigkeit zum Beschäftigungsumfang festzulegen, weil so auch eine unrentable Geschäftstätigkeit bzw. ein Verlust zu einem Einkommensfreibetrag berechtigen würde, wenn nur genügend Arbeits- oder Präsenzzeit nachgewiesen würde. Insofern stellt sich die Situation bei Selbständigerwerbenden anders dar als bei Unselbständigerwerbenden. Bei Selbständigerwerbenden ist es deshalb sachgerecht, einen allfälligen Einkommensfreibetrag — wie die Skos-Richtlinie E.I.2 vorsieht und das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe empfiehlt — nach dem Reineinkommen bzw. nach dem Gewinn der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bemessen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von der Skos geteilt, wie die vom Beschwerdeführer aufgelegte Mail vom 21. Dezember 2010 zeigt. Nach Ansicht der Skos sei es in der Praxis oftmals nicht leicht, die Höhe des Einkommensfreibetrages bei selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln, da (Arbeits-)Aufwand und Ertrag in einem Missverhältnis stünden. Zum Teil werde deshalb so oder so eine Integrationszulage anstelle eines Einkommensfreibetrages gewährt. 7.1 Dem angefochtenen Entscheid vom 25. Mai 2011 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Sozialamt wieder seit November 2010 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird. Die Unterstützung erfolgt vorerst befristet als Überbrückungshilfe im Hinblick auf das «Business Angel Programm», welches zum Ziel hat, die Wirtschaftlichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit von B durch Fachpersonen aus der Wirtschaft abklären zu lassen (vgl. auch Entscheid des Sozialamtes vom 13. Dezember 2010). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erzielte B mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom Oktober 2010 bis April 2011 folgende monatlichen Nettogewinne: Oktober 2010 Fr. 137.— November 2010 Fr. 1319.— Dezember 2010 Fr. 880.— Januar 2011 Fr. 171.— Februar 2011 Fr. 1005.— März 2011 Fr. 679.— April 2011 Fr. 71.— Die Aufstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer die Einkommensverhältnisse seiner selbständigen Erwerbstätigkeit belegen kann. Diese sind damit zwar als klar zu bezeichnen. Das erzielte"}