{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-20_2012-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10133", "Checksum": "8e6da00f768f1b96d15152ea98907f4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 20", "2012 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. 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Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | Art. 8 BV, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n Konkretisierung der Skos-Richtlinien beschlossen, dass der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang zwischen 100 und 500 Franken beträgt, wobei bei einem Beschäftigungsumfang von 180 Stunden oder mehr Stunden pro Monat der maximale Einkommensfreibetrag gewährt wird (§ 13b Sozialhilfeverordnung, SHV). 6.1 Rechtliche Bestimmungen sind in erster Linie aus ihrem Wortlaut heraus auszulegen. Ist der Wortlaut nicht klar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die Beratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr zugrunde liegt (vgl. BGE 124 III 321 E. 2 S. 324 mit Hinweisen). Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 V 480 E. 4a S. 486 mit Hinweisen). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die von der Rechtsprechung zum formellen Recht entwickelten Auslegungsgrundsätze vorliegend nicht auch auf die Skos-Richtlinien anzuwenden, zumal diese nach § 30 Absatz 2 SHG für die Bemessung des sozialen Existenzminimums wegleitend sind. 6.2 Die Vorinstanz schliesst aufgrund der in der Skos-Richtlinie E.I.2 verwendeten Begriffe «erster Arbeitsmarkt», «Beschäftigungsumfang» und «Lohnhöhe» darauf, dass die Richtlinien einen Einkommensfreibetrag nur für Unselbständigerwerbende vorsehen. Auf einem «Arbeitsmarkt» gilt typischerweise die entlöhnte Arbeitsleistung als handelbare Ware. Es treffen Individuen, die ihre Arbeitskraft anbieten, auf die entsprechende Nachfrage der Arbeitgeber (vgl. Wörterbuch der Sozialpolitik unter: www.socialinfo.ch). Da Selbständigerwerbende nicht ihre Arbeitsleistung an sich «verkaufen», sondern ein Produkt derselben, sind sie definitionsgemäss nicht Teil des Arbeitsmarktes. Auch der in den Skos-Richtlinien verwendete Begriff «Lohn» legt eine entsprechende Auslegung nahe. So wird insbesondere in der Sozialversicherungsgesetzgebung bei den Erwerbseinkommen zwischen dem Lohn bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und dem Einkommen bei selbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG]. Dasselbe gilt auch für den Begriff «Beschäftigung», der in der Gesetzgebung stets im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit verwendet wird (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 4 und 41 Abs. 3 AVIG). Im Weiteren ist festzustellen, dass die betreffende Skos-Richtlinie E.I.2 keine sprachlichen Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Regeln über den Einkommensfreibetrag auch für Selbständigerwerbende anwendbar sind. Mit dem Gemeinderat ist damit einig darin zu gehen, dass zumindest der Wortlaut der Skos-Richtlinie E.I.2 den Schluss nahe legt, dass ein Einkommensfreibetrag nur Unselbständigerwerbenden gewährt werden soll. Indessen ist anerkannt und wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass nicht bloss Unselbständigerwerbenden ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zusteht, sondern auch Selbständigerwerbenden. In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei festzustellen, dass die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende nur für Ausnahmefälle gedacht ist. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, dass die Unterstützung von Selbständigerwerbenden durch die Sozialhilfe nicht zu einer Subventionierung ihrer Geschäftstätigkeit und damit zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Marktkonkurrenten führen darf. Selbständigerwerbende sind eigenverantwortlich und müssen das damit verbundene Geschäftsrisiko grundsätzlich selbst tragen. Sie werden deshalb regelmässig nur überbrückend unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf wieder selber decken können. Ist dies nicht möglich, muss das Geschäft liquidiert werden, und es ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzustreben. Zur Verhinderung der sozialen Desintegration kann bei fehlender Vermittlungsfähigkeit einer sozialhilfeabhängigen Person einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugestimmt werden, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (vgl. Praxishilfe H.7 zu den Skos-Richtlinien). Mit dem Ausnahmecharakter der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Selbständigerwerbende lässt sich auch erklären, dass die Skos-Richtlinien mit Ausnahme der erwähnten Praxishilfe sich nicht spezifisch zur Unterstützung von Selbständigerwerbenden äussern. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob allein aufgrund der in der Skos-Richtlinie E.I.2 verwendeten Begriffe geschlossen werden kann, dass sie den Einkommensfreibetrag nur für Arbeitnehmende vorsehen. Eine solche Einschränkung auf Unselbständigerwerbende lässt sich im Übrigen auch § 13b SHV nicht entnehmen, regelt diese Bestimmung doch nicht den Kreis der Personen, welchen ein Einkommensfreibetrag gewährt werden kann, sondern konkretisiert lediglich die Skos-Richtlinie E.I.2 in Bezug auf den finanziellen Rahmen des Einkommensfreibetrages und dessen"}