{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-20_2012-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10133", "Checksum": "8e6da00f768f1b96d15152ea98907f4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 20", "2012 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 23.02.2012 GSD 2012 20 (2012 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. 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Selbständigerwerbende, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben wie Unselbständigerwerbende einen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag, wenn die Einkommensverhältnisse klar nachgewiesen sind und sie mit ihrer Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielen. Kein regelmässiges Einkommen liegt vor, wenn der Überschuss aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stark schwankt. | Art. 8 BV, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | B führt seit November 2008 in der Gemeinde X als Selbständigerwerbender ein Geschäft. Zur Zeit der Geschäftseröffnung bezog er wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese Unterstützung konnte aufgrund des Bezugs seines Freizügigkeitskapitals eingestellt werden. Im April 2010 stellte B beim Sozialamt erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Eine Analyse der Geschäftsdaten zeigte, dass er mit seinem Geschäft einen monatlichen Verlust von 600 Franken erwirtschaftete. Das Sozialamt erachtete eine selbständige Tätigkeit deshalb nicht als taugliches Mittel, um die Notlage von B kurz- oder mittelfristig zu lindern. Es machte zunächst die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von der Kündigung der Geschäftslokalitäten abhängig. Weitere Abklärungen im August 2010 zeigten, dass das Geschäft von B zwischenzeitlich einen kleinen Gewinn abgeworfen hatte. Ende Oktober 2010 teilte das Sozialamt B mit, das für die Monate September und Oktober 2010 kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe, weil der Betriebsgewinn höher als der nach den Skos-Richtlinien bemessene Bedarf gewesen sei. Im November 2010 wurden die Voraussetzungen für eine Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe demgegenüber als erfüllt betrachtet. Parallel zur Aufnahme in die wirtschaftliche Sozialhilfe iniziierte das Sozialamt das «Business Angel Programm», welches zum Ziel hat, die Wirtschaftlichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit durch Fachpersonen aus der Wirtschaft überprüfen zu lassen. Anlässlich von Abklärungsgesprächen, letztmals am 11. November 2010, informierte das Sozialamt B darüber, dass er als Selbständigerwerbender keinen Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag habe. hingegen stehe ihm eine Integrationszulage zu. Da B mit diesem Bescheid nicht einverstanden war, ersuchte er um einen anfechtbaren Entscheid. Das Sozialamt erliess diesen am 13. Dezember 2010. Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 wies der Gemeinderat die dagegen eingereichte Einsprache ab. Am 1. Juli 2011 erhob B beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gewährung eines Einkommensfreibetrages von 500 Franken pro Monat rückwirkend und für die Zukunft. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Aus den Erwägungen: 5. Strittig und damit zunächst zu klären ist, ob auch Selbständigerwerbende, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden, einen Anspruch auf Gewährung eines Einkommensfreibetrages haben. 5.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 bestreiten kann. Nach § 30 SHG hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (Abs. 1). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend (Abs. 2). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen (Abs. 3). 5.2 Nach der Skos-Richtlinie E.I.2 wird auf das Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb einer Bandbreite von 400 bis 700 Franken gewährt. Die Kantone und/oder die Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge in Abhängigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Dabei sollen sie insbesondere die Auswirkungen der kantonalen Steuergesetzgebung auf niedrige Einkommen mit berücksichtigen. Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können besondere Regelungen getroffen werden. Mit dem Einkommensfreibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können. Praktika oder die Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinn der Einkommensfreibeträge. Die entsprechenden Leistungen werden deshalb mit Integrationszulagen nach Skos-Richtlinie C.2 honoriert. Die Behandlung von Lehrlingslöhnen kann besonders geregelt werden. Die Anspruchsberechtigung muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfeleistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen so zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verringert. In diesem Zusammenhang können verschiedene Ablösungsmodelle erprobt werden. Die zuständigen Sozialhilfeorgane bestimmen die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen; diese beträgt mindestens 850 Franken pro Haushalt und Monat. Die gewährten Freibeträge sollen im Unterstützungsbudget aufgeführt werden, um Transparenz zu gewährleisten. Der Regierungsrat hat gestützt auf § 30 Absatz 3 SHG in"}