Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätte dieses dann A oder den Beistand unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 1 SHG, § 55 VRG) auffordern müssen, schriftliche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen — wie dies letztlich im Februar 2011 erfolgte. Auch wenn es nach § 11 SHV zulässig ist, für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen, wie ein Sozialberatungszentrum, als zuständig zu bezeichnen, darf daraus jedoch für die hilfebedürftige Person kein Nachteil erwachsen. Der Gemeinderat kann nicht belegen, das Gesuch vom 3. August 2010 an das Sozialberatungszentrum weitergeleitet zu haben.