Ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ist als gestellt zu erachten, selbst wenn es bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wurde. Das Sozialamt oder der Gemeinderat wären zudem nach § 73 Absatz 1 SHG verpflichtet gewesen, das Gesuch um Kostenübernahme selber an das Sozialberatungszentrum weiterzuleiten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätte dieses dann A oder den Beistand unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 1 SHG, § 55 VRG) auffordern müssen, schriftliche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen — wie dies letztlich im Februar 2011 erfolgte.