Skos-Richtlinien F.3-4). Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, braucht ein Gesuch um Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht zwingend schriftlich gestellt zu werden. Mit den Beschwerdeführern ist deshalb einig darin zu gehen, dass für A und ihre Kinder am 3. August 2010 grundsätzlich ein Gesuch um Übernahme der Kosten des Aufenthaltes im Heim in Z im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestellt worden ist. Mit der Gesuchstellung am 3. August 2010 wurde ein entsprechendes Verfahren eröffnet, in dem die zuständige Behörde den geltend gemachten Anspruch abzuklären hat. Ist dieser Anspruch zu bejahen, wirkt dieser auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück.