Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beistand der Kinder von A am 3. August 2010 die Gemeinde X um eine Kostengutsprache für den Aufenthalt von A und ihren Kindern im Heim in Z ersucht hat, welche die Gemeinde telefonisch ablehnte. Die Kosten des Aufenthaltes in einer Einrichtung wie das Heim in Z gehen als Unterhaltskosten vorab zulasten der unterhaltsverpflichteten Personen (Art. 276 ZGB). Soweit diese nicht oder nicht rechtzeitig für diese Kosten aufkommen können, gehen sie als situationsbedingte Leistungen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 293 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien F.3-4).