2P.158/2006 des Bundesgerichts vom 1. September 2006, E. 2). In diesem Sinne ist mit der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auch im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich ab Gesuchseinreichung zu gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 SHG erfüllt sind. Nicht entscheidend sein kann der Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Zum einen macht die hilfebedürftige Person mit dem Gesuch und nicht mit dem Auflegen von Unterlagen eine Hilfebedürftigkeit geltend. Zum anderen kann die Beschaffung oder Ausfertigung von Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen, was ein Gesuchsteller nicht beeinflussen kann.