Dabei erstrecke sich die Unterstützung grundsätzlich auf Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt und nur ausnahmsweise auf Schulden (Wolffers, a.a.O., S. 152 und 162f., je mit Hinweisen). Die kantonale Rechtsprechung teilt unter Berufung auf das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip diese Meinung (vgl. z.B. Entscheid 03.01/360/2007 des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2007, E. 9 und 10). Auch das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit Streitigkeiten um den Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf die Gesuchseinreichung ab (vgl. Urteil 2P.158/2006 des Bundesgerichts vom 1. September 2006, E. 2).