Nach Artikel 16 Absatz 1 des Appenzell Ausserrhodischen Sozialhilfegesetzes (Ausserrhodische Gesetzessammlung 851.1) beispielsweise wird die wirtschaftliche Sozialhilfe ausdrücklich ab Gesucheinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. In der Literatur wird zur Frage des Beginns der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgeführt, dass Sozialhilfeleistungen auszurichten seien, sobald die Voraussetzungen der Unterstützung erfüllt seien und die zustän-dige Behörde die Bedürftigkeit einer Person kenne. Dabei erstrecke sich die Unterstützung grundsätzlich auf Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt und nur ausnahmsweise auf Schulden (Wolffers, a.a.