3.3 Im Gegensatz zu anderen Kantonen enthält das Luzerner Sozialhilferecht keine Bestimmung, die den Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausdrücklich regelt. Nach Artikel 16 Absatz 1 des Appenzell Ausserrhodischen Sozialhilfegesetzes (Ausserrhodische Gesetzessammlung 851.1) beispielsweise wird die wirtschaftliche Sozialhilfe ausdrücklich ab Gesucheinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind.