Allein aus dem Umstand, dass die Luzerner Sozialhilfegesetzgebung im Gegensatz zu anderen kantonalen Rechtsordnungen nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass Gesuche um Sozialhilfe auch mündlich gestellt werden können, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Luzerner Gesetzgeber nur schriftliche Gesuche hat zulassen wollen. Zusammengefasst ist es mithin nach dem Luzerner Sozialhilferecht möglich, ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe auch mündlich zu stellen (in diesem Sinn für die Mutterschaftsbeihilfe: Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 17. Dezember 2008, E. 3b). 3.3