Die Sozialhilfegesetzgebung weise teilweise ausdrücklich auf die Möglichkeit mündlicher Anträge hin (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 196 Fussnote 8, mit Hinweis auf den Kanton Bern). Allein aus dem Umstand, dass die Luzerner Sozialhilfegesetzgebung im Gegensatz zu anderen kantonalen Rechtsordnungen nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass Gesuche um Sozialhilfe auch mündlich gestellt werden können, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Luzerner Gesetzgeber nur schriftliche Gesuche hat zulassen wollen.