Schliesslich führt die Literatur aus, in allen Kantonen gelte der Grundsatz, dass das Sozialhilfeverfahren durch Gesuch der hilfebedürftigen Person an die zuständige Behörde eingeleitet werde. Schriftlichkeit werde in der Sozialhilfegesetzgebung nicht verlangt, sodass bereits ein gegenüber der Sozialhilfebehörde mündlich vorgebrachter Antrag zur Einleitung des Verfahrens führe (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 196). Die Sozialhilfegesetzgebung weise teilweise ausdrücklich auf die Möglichkeit mündlicher Anträge hin (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 196 Fussnote 8, mit Hinweis auf den Kanton Bern).