Auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat (heute Kantonsrat) ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe in schriftlicher Form gestellt werden muss (vgl. dazu Botschaft B 65 vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 172ff.). Schliesslich führt die Literatur aus, in allen Kantonen gelte der Grundsatz, dass das Sozialhilfeverfahren durch Gesuch der hilfebedürftigen Person an die zuständige Behörde eingeleitet werde.