Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut ableiten. Insbesondere meinen die Begriffe «Gesuchstellung» und «Gesucheinreichung» nur, dass es für die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens ein Gesuch braucht. Nach Sprachgebrauch kann auch bei einem mündlichen Gesuch gesagt werden, es sei «gestellt» oder «eingereicht» worden. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat (heute Kantonsrat) ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe in schriftlicher Form gestellt werden muss (vgl. dazu Botschaft B 65 vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 172ff.).