Aus den genannten Bestimmungen geht zunächst hervor, dass es für die wirtschaftliche Sozialhilfe ein Gesuch braucht. Mit diesem Gesuch macht die hilfebedürftige Person für sich und ihre Familienangehörigen gegenüber der zuständigen Gemeinde einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach § 28 Absatz 1 SHG geltend. Mit der Gesuchstellung wird ein entsprechendes Verfahren eröffnet, in dem die zuständige Behörde den geltend gemachten Anspruch abzuklären hat. Weder im Sozialhilfegesetz noch in der dazugehörigen Verordnung wird explizit verlangt, dass das Gesuch in schriftlicher Form gestellt werden muss. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut ableiten.