Weiter gilt für die Behörden des Kantons und der Gemeinden eine Weiterleitungs- und Vermittlungspflicht. Sie haben ein Gesuch um Sozialhilfe unverzüglich an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten, und wenn sie von der Hilfebedürftigkeit einer Person oder Familie Kenntnis erhalten, diese darauf hinzuweisen, dass sie sich mit einem Gesuch um Hilfe an das zuständige Sozialamt wenden können (§ 73 SHG). Aus den genannten Bestimmungen geht zunächst hervor, dass es für die wirtschaftliche Sozialhilfe ein Gesuch braucht.