Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit einem Gesuch beim zuständigen Sozialamt geltend zu machen (§ 73 SHG und § 4 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung, SHV). Allerdings können die Gemeinden für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen (§ 11 SHV). Weiter gilt für die Behörden des Kantons und der Gemeinden eine Weiterleitungs- und Vermittlungspflicht.