Gemäss § 28 Absatz 1 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Nach unangefochtener Rechtsprechung geht § 28 Absatz 1 SHG vom Bedarfsdeckungsprinzip aus (vgl. dazu insbesondere LGVE 2009 III Nr. 13). 3.2 Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit einem Gesuch beim zuständigen Sozialamt geltend zu machen (§ 73 SHG und § 4 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung, SHV).