Wie aus dem informellen Ablehnungsschreiben des Gemeinderates vom 27. September 2010 hervorgehe, sei dieses Gesuch im September 2010 vom Heim erneuert worden. Nach § 73 SHG sei zudem jede kommunale Behörde, bei welcher ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt werde, verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Das sei nicht geschehen, was für A kein Nachteil sein dürfe. In Bezug auf die Verweigerung der Sozialhilfe ab September 2010 fehle es im angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid aufzuheben. 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1