Die schriftliche Anmeldung von A für wirtschaftliche Sozialhilfe sei erst am 3. März 2011 erfolgt. Damit habe A Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Februar 2011 (Gesuchseinreichung beim Sozialberatungszentrum am 15. Februar 2011). A und der Verein Y machen demgegenüber geltend, ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe könne auch mündlich gestellt werden. Der Beistand der Beschwerdeführerin habe am 3. August 2010 telefonisch um eine subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im Heim in Z nachgesucht. Wie aus dem informellen Ablehnungsschreiben des Gemeinderates vom 27. September 2010 hervorgehe, sei dieses Gesuch im September 2010 vom Heim erneuert worden.