Es sei kein schriftliches Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von A oder dem Sozialberatungszentrum eingegangen. Das Heim habe zudem die Sozialvorsteherin am 27. September 2010 darüber informiert, dass die Frage der Finanzierung gelöst werden könne. Die Gemeinde X sei deshalb davon ausgegangen, dass A eine andere Lösung für die Finanzierung gefunden habe, weshalb sie mit Schreiben vom 27. September 2010 die Übernahme der Kosten informell abgelehnt habe. Weder der Beistand der Kinder noch das Heim hätten in der Folge um einen beschwerdefähigen Entscheid ersucht. Die schriftliche Anmeldung von A für wirtschaftliche Sozialhilfe sei erst am 3. März 2011 erfolgt.