Auf seine Beschwerde ist damit ebenfalls einzutreten. 2. Der Gemeinderat von X begründet die Ablehnung der Übernahme der Aufenthaltskosten von A und ihren Kindern im Heim im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Zeitraum vom 9. September 2010 bis 31. Januar 2011 damit, dass das Kostenübernahmegesuch des Beistandes am 3. August 2010 abgelehnt worden sei. A sei trotzdem am 9. September 2010 ohne Kostengutsprache der Gemeinde in das Heim eingetreten. Es sei kein schriftliches Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von A oder dem Sozialberatungszentrum eingegangen.